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   BVerwG, 23.11.1994 - 1 B 175.94   

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https://dejure.org/1994,7081
BVerwG, 23.11.1994 - 1 B 175.94 (https://dejure.org/1994,7081)
BVerwG, Entscheidung vom 23.11.1994 - 1 B 175.94 (https://dejure.org/1994,7081)
BVerwG, Entscheidung vom 23. November 1994 - 1 B 175.94 (https://dejure.org/1994,7081)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz - Unanfechtbarkeit des Asylbescheides - Wirksamkeit einer nicht-verwaltungsaktbezogenen Zusage - Voraussetzungen für eine Duldung - Regelfall einer Befristung der Duldung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 06.05.1997 - 13 S 1997/96

    Ausweisung eines Straftäters: Regelausweisung - Eröffnung einer

    Insbesondere kann dem Antragsteller das Rechtsschutzinteresse an einer Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung nicht deshalb abgesprochen werden, weil er auch aufgrund des bestandskräftigen Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19.10.1993, mit dem sein Asylantrag abgelehnt und ihm die Abschiebung angedroht worden ist, nach § 42 Abs. 1 und 2 AuslG vollziehbar ausreisepflichtig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.11.1994, InfAuslR 1995, 151f.).

    Denn er war damals - und ist es nach wie vor - nach Ablauf der ihm im bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19.10.1993 gesetzten Ausreisefrist aufgrund dieses Verwaltungsaktes vollziehbar ausreisepflichtig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.11.1994, a.a.O.; Senatsbeschluß v. 16.3.1995 - 13 S 2486/94) und noch nicht ausgereist.

  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.1996 - 13 S 1281/95

    Rechtswidrigkeit einer Abschiebungsandrohung wegen Nichtangabe des Zielstaates

    Sie ergibt sich jedenfalls infolge der bestandskräftigen Ablehnung seines Asylantrages durch den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6.4.1987 aus § 42 Abs. 2 S. 2 Halbsatz 2 AuslG (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.11.1994, InfAuslR 1995, 151).

    Denn der Antragsteller ist aufgrund des unanfechtbaren Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6.4.1987 ausreisepflichtig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.11.1994, a.a.O.) und noch nicht ausgereist (§ 69 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 Alt. 2, Abs. 3 S. 2 AuslG).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.07.1995 - 13 S 3358/94

    Zur Reichweite des Beschwerdeausschlusses nach AsylVfG 1992 § 80; Erteilung einer

    Dadurch wurde die Antragstellerin nach § 42 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 AuslG vollziehbar ausreisepflichtig, ohne daß es deshalb eines besonderen Bescheids bedurfte hätte (vgl. BVerwG Beschl. v. 23.11.1994 InfAuslR 1995, 151f.).

    Diese Ausreisepflicht ist vollziehbar, weil die Ablehnung des Asylantrages, durch die die Antragstellerin ausreisepflichtig wurde, vollziehbar ist (§ 42 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AuslG; vgl. BVerwG Beschl. v. 23.11.1994 aaO.; VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 15.4.1991 aaO. und Beschl. v. 21.1.1993 - 11 S 2529/92 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.07.1996 - 13 S 466/96

    Rauschgiftdelikt - zur generalpräventiven Ausweisung; zum Ausnahmefall; zum

    Ob der Antragsteller deshalb gegenwärtig auch aus asylrechtlichen Gründen sofort vollziehbar ausreisepflichtig ist (§ 42 Abs. 2 S. 2 Halbsatz 2 AuslG , vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.11.1994, InfAuslR 1995, 151), ist fraglich.
  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.1996 - 13 S 1158/96

    Abschiebung eines Ausländers, gegen den ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren

    Die vollziehbare Ausreisepflicht ergibt sich hier aus § 42 Abs. 2 S 2 Alt 2 AuslG aufgrund der bestandskräftigen Ablehnung des Asylantrages des Klägers mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8.1.1982 (vgl BVerwG, Beschl v 23.11.1994, InfAuslR 1995, 151; Beschl des Senats v 18.6.1996 - 13 S 1281/95).
  • SG Bremen, 25.04.2006 - S 3 SB 138/04

    D (A), Schwerbehindertenrecht, Duldung, gewöhnlicher Aufenthalt, Roma, Serbien,

    Eine Duldung stellte schon nach §§ 55, 56 AuslG lediglich eine zeitweise Aussetzung der Abschiebung und damit eine befristete, die grundsätzliche Ausreisepflicht unberührt lassende Maßnahme dar und konnte somit einem Ausländer keine Rechtsstellung wie einem anerkannten Asylberechtigten verschaffen (BVerwG, Beschl. v. 23.11.1994, Az.: 1 B 175/94).
  • VG Stuttgart, 12.01.2005 - 5 K 4301/04

    Abschiebung eines bestandskräftig abgelehnten Asylbewerbers

    Vorläufiger Rechtsschutz gegenüber der Antragsgegnerin Nr. 1 im Hinblick auf die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 15.10.2004 scheidet schon deshalb aus, weil der Antragsteller unabhängig von der durch diesen Bescheid ausgelösten vollziehbaren Ausreisepflicht (§§ 72 Abs. 1, 42 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 AuslG) - der Bescheid vom 15.10.2004 bleibt nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I. S. 1950) am 01.01.2005 (Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes) nach § 102 Abs. 1 S. 1 AufenthG über den 31.12.2004 hinaus wirksam - infolge der seit 22.04.2004 bestandskräftigen Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 07.04.2004 vollziehbar ausreisepflichtig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.11.1994 - 1 B 175.94 -, InfAuslR 1995, 151), weswegen dem Antragsteller insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschle . v. 23.06.1993 - 11 S 488/93 -, v. 07.02.1996 - 11 S 73/96 -, InfAuslR 1996, 277 = AuAS 1996, 158 u. v. 22.01.2004 - 11 S 192/04 -, EZAR 19 Nr. 22).
  • VG München, 21.08.1996 - M 16 E 96.4015

    Duldung des Aufenthalts eines vietnamesischen Staatsangehörigen; Abschiebung

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